
Teilw. oder vollständige Auslagerung von Tätigkeiten oder Funktion en, die das Kreditgeschäft einer Bank betreffen, darf nach MaRisk nur unter Massgabe der in § 25 a Abs. 2 KWG niedergelegten Grundsätze sowie der Einhaltung der Anforderungen des BaFin-Rundschreibens zur Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen erfolgen. Es ist...
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/auslagerung-von-kreditgeschaeftsfu
Keine exakte Übereinkunft gefunden.