
Mit Aufteilungsantrag wird der Antrag nach § 268 AO bezeichnet, demgemäß bei Zusammenveranlagung die Zahlungspflicht des jeweiligen Ehegatten auf den Betrag begrenzt werden kann, der dem Verhältnis der bei Einzelveranlagung anfallenden Zahlbeträge entspricht (§ 270 AO).
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