
Mit Auffangstreitwert wird der Streitwert bezeichnet, der zugrunde zu legen ist, wenn jegliche Anhaltspunkte für eine andere Festsetzung fehlen. Der Auffangstreitwert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beträgt 4.000,- (§ 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG). In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit beträgt...
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