
Die Honorare für direkt angeforderte ärztliche Auskünfte bei Antragstellung in der PKV zur Risikoprüfung werden von den Versicherungsgesellschaften bezahlt. Beantragt der Antragsteller eine Krankenversicherung mit Wartezeitenerlaß aufgrund einer ärztlichen/zahnärz...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42141

Aufwendungen, die einem Privatversicherten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Es ist Aufgabe des VN, seine Forderung mit den dazu vorgesehenen Unterlagen anzumelden bzw. seinen Anspruch zu begründen. Damit verbundene Kosten sind - einem allgemeinen Rechts...
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Die Honorare für direkt angeforderte ärztliche Auskünfte bei Antragstellung in der privaten Krankenversicherung zur Risikoprüfung zahlen die Versicherungsgesellschaften. Beantragt der Antragsteller eine Krankenversicherung mit Wartezeitenerlass, muss er die Kosten hierfür se...
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