
(1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. (2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden. (3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weitervers...
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/cisgart038.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.