Art. 43 EGBGB Rechte an einer Sache Bedeutung

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Art. 43 EGBGB Rechte an einer Sache

Art. 43 EGBGB Rechte an einer Sache Logo #42834(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher...
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