
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung des Gesamtversicherungsbeitrags ist sozialversicherungsrechtlicher Natur (§ 28e SGB IV). Sie ist jedoch zugleich Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG, Urteil v. 11.10.1989, 5 AZR 585/88). Auf ihre Erfüllung b...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_Arbeitgeberanteil.htm

Arbeitgeberanteil, in Deutschland der Teil des Beitrages zur Sozialversicherung, der vom Arbeitgeber für versicherungspflichtige Arbeitnehmer zu tragen ist. In der Regel teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung (gesetzliche Kranken- und gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslos...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40014

Der Teil der Beiträge zur Sozialversicherung, der vom Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer aufzubringen ist.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40102

Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers unterliegt nicht der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtanteil zahlt. Insofern der Arbeitgeber einen höheren Beitrag leistet, ist dieser Mehrbetrag steuerpflichtig. Sonderfälle...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42083

Arbeitgeberanteil, der Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung seiner Arbeitnehmer. In der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung betragen der Arbeitgeberanteil und der Arbeitnehmeranteil grundsätzlich jeweils 50 % des Beitrages. In der Pflegeversicherung ...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich je zur Hälfte.Die Teilzahlungen werden als Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil bezeichnet.Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 19,9 Prozent. Auf Arbeitgebe...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42141

Auch bei einer privaten Krankenvollversicherung zahlt der Arbeitgeber gemäß § 257 SGB V steuerfrei bis zu 50 Prozent der Beiträge, maximal bis zur Hälfte des durchschnittlichen Höchstsatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung (wird amtl. jeweils zum 01.07. eines Jahres festgelegt). Der besondere Vo...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42141

Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, sowie Arbeitslosenversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42257

- Ar¦beit¦ge¦ber¦an¦teil [m. 1 ] Anteil des Arbeitgebers an den Sozialabgaben; der A. beträgt 50 Prozent
- Beitragsanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung , den der Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer aufzubringen hat. In der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind die Beiträge in der Regel je z...
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Siehe: Arbeitgeberanteil bei gesetzlicher Krankenversicherung, Arbeitgeberanteil bei privater Krankenversicherung
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Der Arbeitgeber muss gemäß dem fünften Sozialgesetzbuch auch für die Mitglieder einer privaten Krankenversicherung steuerfrei bis zu 50 Prozent der Beiträge zu deren Krankenversicherung bezahlen, maximal allerdings die Hälfte des durchschnittlichen Höchstsatzes de...
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Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung des Gesamtversicherungsbeitrags ist sozialversicherungsrechtlicher Natur (§ 28e SGB IV). Sie ist jedoch zugleich Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG, Urteil v. 11.10.1989, 5 AZR 585/88). Auf ihre E...
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Der Arbeitgeberanteil, ist der Anteil an der Beitragszahlung zu der gesetzlichen Sozialversicherung, die der Arbeitgeber des Versicherten zu entrichten hat. Der Arbeitgeberanteil beträgt die Hälfte des Gesamtbeitrages, der zu gesetzlichen Rentenversicherung, zur Krankenversicherung und als Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit zu zahl...
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