Art. 31 Haager Landkriegsordnung Bedeutung

Suchen

Art. 31 Haager Landkriegsordnung

Art. 31 Haager Landkriegsordnung Logo #42834Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört, zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden.
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/hlko31.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.