
Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes. Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt: a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres, c) di...
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