Art. 16 Haager Landkriegsordnung Bedeutung

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Art. 16 Haager Landkriegsordnung

Art. 16 Haager Landkriegsordnung Logo #42834Die Auskunftsstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefa...
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