
Der gesetzliche Güterstand der Ehe heißt Zugewinnausgleich. Der Zugewinn wird berechnet, indem man vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht. Dieses Vermögen ist im Prinzip das, was ein Ehepartner nach Abzug der Verbindlichkeiten mit in die Ehe bringt. Das Anfangsvermögen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1374, Absatz 1) defin...
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/anfangsverm%C3%B6gen/anfangsverm%C
Keine exakte Übereinkunft gefunden.