[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. Einem jemand zuordnen, ihm selbigen an die Seite setzen, zum Gehülfen in einem Geschäfte verordnen. In den Reichskreisen sind die Zugeordneten, Reichsstände, welche dem Kreisobersten mit Rath und That an die Hand gehen müssen, und im Nothfalle dessen Stelle vertreten. Der ...
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Vb. (associate) Bei der betriebssystemspezifischen Dateiverwaltung das Verknüpfen einer bestimmten Dateierweiterung mit einer bestimmten Anwendung. Entsprechend verknüpfte Dateien lassen sich einfach bearbeiten, auch wenn sich das Anwendungsprogramm noch nicht im Arbeitsspeicher befindet. Es muß nur die Datei geöffnet werden (typischerweise vom...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40099
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