
Alleinerziehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Rechtsgrundlage hierfür ist {§|24b|estg|juris|text=§ 24 b} des Einkommensteuergesetzes (EStG). F
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https://de.wikipedia.org/wiki/Alleinerziehendenentlastungsbetrag
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