
ermöglicht es einer/einem Abgeordneten, die/der mit dem Bericht eines Ausschusses an das Plenum des Nationalrates nicht einverstanden ist, dem Plenum eigene Anschauungen, Entscheidungsgrundlagen etc. kundzutun (§ 42 Abs. 5 GOG-NR).
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https://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/A.shtml
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