
Die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen wird auch als Abtretungserklärung bezeichnet. Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind in den §§ 398 ff. BGB geregelt. Die Abtretungserklärung kann grundsätzlich formfrei erfolgen - nur in bestimmten Fällen ist eine Schriftform erforderlich. In der Abtretungserklärung werd...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

Die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen wird auch als Abtretungserklärung bezeichnet. Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind in den §§ 398 ff. BGB geregelt. Die Abtretungserklärung kann grundsätzlich formfrei erfolgen - nur in bestimmten Fällen ist eine Schriftform erforderlich. In der Abtretungserklärung werd...
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