
Als Absonderungsberechtigte werden die Insolvenzgläubiger bezeichnet, die gemäß §49 ff, § 166 ff abgesondert befriedigt werden. Ein Absonderungsrecht geben z.B. Pfandrechte (§ 50 InsO), Zurückbehaltungsrechte (§ 51 Nr. 2 InsO) Sicherungsübereignung (§ 51 Nr. 1 InsO) und Sicherungsabtretung (§ 51 Nr. 1 InsO). Das Absonderungsrecht gibt de...
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