`Pflugsrecht, d.i. ein bis zweI. Fuß breiter Rand, den der Besitzer eines bisher auf offenem Felde gelegenen Ackers beim Einzäunen außerhalb des Zaunes stehen lassen muß, damit der Nachbar ungehindert umackern kann` Gefunden auf https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te