
Mit Abandon (frz.) bezeichnet man den Verzicht auf ein Recht, um einer damit verbundenen Pflicht zu entgehen. Beispiele sind: == Literatur == == Siehe auch == == Weblinks == ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Abandon

ist die wohl im spätmittelalterlichen italienisch-französischen Seerecht entstehende Möglichkeit der Aufgabe der Rechte an einem Gegenstand, um Haftungsfreiheit bzw. später Versicherungsleistung zu erlangen. Der A. erscheint erstmals in einem Statut der Stadt Kampen vom 14. 2. 1372. Im 19. Jh. findet der A. Eingang in das Recht der juristischen...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Möglichkeit, auf ein bestimmtes Recht zu verzichten bzw. aufzugeben, wenn die damit verbundenen Verpflichtungen nicht erfüllbar sind bzw. nicht erfüllt werden können. Dies ist z. B. bei einem Börsentermingeschäft vereinbar, wenn am vereinbarten Tag des Kaufes bzw. Verkaufes die Lieferung vereinbarte...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_Abandon.htm

bedeutet die Aufgabe eines Rechts oder einer Sache mit dem Ziel, sich von einer Verpflichtung zu befreien. Bei der Bergrechtlichen Gewerkschaft die Aufgabe des Kuxes, um sich von der Zubuße zu befreien; bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Aufgabe des Geschäftsanteils, um sich von der P...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

Abandon wird der Verzicht auf Leistungen (bzw. auch Gegenstände) gegen oder ohne Entgelt genannt, damit hierdurch eine Entbindung von (Zahlungs-) Verpflichtungen erfolgen kann.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42133

Abandon der, Verzicht auf ein Recht zur Entlastung von einer damit verbundenen Pflicht, z. B. a) im Gesellschaftsrecht: bei einer GmbH die Hingabe des Geschäftsanteils, um sich von der Nachschusspflicht zu befreien; b) in der Seeversicherung: Abtretung des Eigentums an dem versicherten Gegenstand, ...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Abandon wird der Verzicht auf Leistungen (bzw. auch Gegenstände) gegen oder ohne Entgelt genannt, damit hierdurch eine Entbindung von (Zahlungs-) Verpflichtungen erfolgen kann.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42219

- [abã'dɔ̃; der; französisch] Betriebswirtschaft Verzicht auf ein Recht oder eine Sache, um von einer (Zahlungs-) Verpflichtung befreit zu werden. Im deutschen Gesellschaftsrecht Befreiung von der Nachschusspflicht durch Zurverfügungstellung des Gesellschaftsanteils (§27 GmbH-Ges...
- [abã'dɔ̃; der; französisch] Börsenwesen Ve...
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Abandon Der Abandon (§ 145 VVG) berechtigt den Transportversicherer, sich durch Zahlung der gesamten Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer muss nach Erklärung des Abandon so handeln, als ob ein Totalschaden eingetreten wäre. Durch den Abandon kann der ...
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Von Abandon spricht man, wenn ein Schuldner durch Herausgabe einer bestimmten Sache oder Verzicht auf ein Recht von seiner Schuld befreit wird. Ein Abandonrecht ist entsprechend das Recht eine Schuldbefreiung durch Aufgabe einer Sache/eines Rechts herbeizuführen. Bekanntestes Beispiel für ein Abandonrecht ist der Gesellschafter einer GmbH, der si...
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Ein Abandon ist die Rückgabe einer Sache mit dem Ziel, von eine Zahlungsverbindlichkeit befreit zu sein.
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(Börse & Finanzen) Unter Abandon versteht man den Verzicht auf Leistungen (bzw. auch Gegenstände) gegen oder ohne Entgelt, damit auf diese Weise eine Entbindung von (Zahlungs-) Verpflichtungen erfolgen kann. © Deutsches Derivate Institut
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Abandon (franz., spr. abangdóng, "Abtretung", im französischen Seerecht Délaissement genannt), im Handel und im Seewesen insbesondere das Aufgeben oder ûberlassen des Schiffs, der Ware oder überhaupt des Eigentumsrechts seitens des Schiffers und der Schiffsmannschaft; im Seeassekuranzwesen insbesondere die Abtretung von versichertem ...
Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
bedeutet die Aufgabe eines Rechts oder einer Sache mit dem Ziel, sich von einer Verpflichtung zu befreien. Bei der Bergrechtlichen Gewerkschaft die Aufgabe des Kuxes, um sich von der Zubuße zu befreien; bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Aufgabe des Geschäftsanteil s, um sich von der Pflicht zum Nachschuß zu befreien. Weiterhi......
Gefunden auf https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/abandon/abandon.htm
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