Kopie von `SauterMusik - Musikverlag für Werbemusik`

Die Wörterliste gibt es nicht mehr oder die Website ist nicht (mehr) online. Nachstehend finden Sie eine Kopie der Informationen. Eventuell ist die Information nicht mehr aktuell. Wir weisen Sie darauf hin, bei der Beurteilung der Ergebnisse kritisch zu sein.
Kategorie: Kunst, Musik und Kultur > Werbemusik
Datum & Land: 23/08/2010, De.
Wörter: 23


Aufsichtsrat der GEMA
wird das wichtigste Kontrollorgan der GEMA genannt. Dem Aufsichtsrat gehören 15 Personen an, 6 Komponisten, 5 Verleger und 4 Textdichter. Aufsichtratsmitglieder werden in 3-Jahres-Abständen durch die Mitgliederversammlung der GEMA gewählt. Die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Kontrolle der GEMA-Verwaltung bei der Umsetzung aller von der Mitgliederversammlung festgelegten Regeln.

Ausübende Künstler
sind alle Mitwirkenden einer künstlerischen Darbietung, im Bereich der Musik also die Interpreten, die Instrumentalisten und Sänger. Ausübende Künstler haben eigene Rechte und können sich von der GVL vertreten lassen. Ein Komponist kann gleichzeitig auch ausübender Künstler sein, wenn er z. B. bei der Einspielung seiner Werke auf Tonträger einen Instrumental-Part übernimmt oder wenn er auf der Bühne seine Werke in Form einer öffentlichen Darbietung präsentiert.

BUY OUT
Der Begriff BUY OUT wird in Kontinental-Europa regelmäßig als Synonym zu den Begriffen Synchronisationsrecht, FILMHERSTELLUNGSRECHT, (Werk-)BENUTZUNGSRECHT oder WERKVERBINDUNSRECHT benutzt (auch die Bezeichnung NUTZUNGSRECHTE ist in diesem Zusammenhang des öfteren fälschlicherweise in Gebrauch). Die Genehmigung zur Benutzung eines neu komponierten oder vorbestehenden musikalischen Werkes wird dann benötigt, wenn das Werk in einen neuen Zusammenhang gestellt und öffentlich dargeboten werden soll. Dies ist z.B. bei der Benutzung eines Werkes in Kinofilmen, Werbefilmen oder im Internet der Fall. Für diese Art der öffentlichen Darbietung ist neben dem evtl. Kompositionshonorar für den Film- oder Werbefilmkomponisten eine gesonderte Genehmigung fällig, die in der Regel gegen Zahlung eines Geldbetrages an den Musikverleger erteilt wird. Nur im Bereich der Werbung ist häufig der Komponist auch gleichzeitig derjenige, der diese Genehmigung gegen Geld erteilt, da Werbemusiken häufig unverlegte Manuskriptwerke sind. Im angloamerikanischen Raum können im Gegensatz zu Kontinental-Europa die Urheberrechte vollständig veräußert werden. Daher beschreibt der Begriff BUY OUT (oder auch COMPLETE BUY OUT) hier etwas anderes, nämlich den Erwerb der Urheberrechte vom Urheber. Käufer der Urheberrechte ist in der Regel der Filmproduzent (bei Filmmusiken) oder das Werbung treibende Unternehmen (bei Werbemusiken). Lediglich bei der Benutzung vorbestehender Werke in Filmen oder bei der Kombination eines vorbestehenden Musikwerkes mit einem neuen Werk (z.B. vorbestehender Werbejingle und neue Werbemusik) wird der Begriff BUY OUT weltweit in gleicher inhaltlicher Bedeutung benutzt. Hier wird nur die einmalige Genehmigung gegen Geld erteilt, das Werk im jeweiligen neuen Umfeld zu benutzen. Ein Übergang der Urheberrechte ist damit regelmäßig nicht verbunden.

PRO-Verfahren
Die nachfolgende Beschreibung folgt sinngemäß einem Urteil des BGH vom 19.05.2005 (I ZR 299/02), das der GEMA die Anwendung des PRO-Verfahrens gestattet. Auf Grund einer Entscheidung von Aufsichtsrat und Vorstand ermittelt die GEMA seit dem 01.01.1998 die Aufführungszahlen im Bereich der Live-Musik (U-Musik oder Abre U, jeweils zum 01.04 eines Kalenderjahres für alle Aufführungen des Vorjahres) nach dem so genannten PRO-Verfahren: Zunächst werden alle Aufführungen einer Werkversion in den verwertbaren Programmen zusammengezählt. Dann werden alle nicht in Programmen belegten Werk-Aufführungen hinzu gerechnet. Deren Anzahl wird mit Hilfe des so genannten PRO-Faktors ermittelt. Bei der Berechnung des PRO-Faktors werden die Verteilung der Aufführungsorte auf die 12 Verwaltungsbezirke der GEMA und die Verteilung der Aufführungen auf die Kalendermonate eines Jahres berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird ein Gewichtungsfaktor je Werkversion (Matrixkennzahl) festgelegt, der mindestens 1 (eine Aufführung in einem bestimmten Monat in einem GEMA-Bezirk) und maximal 144 betragen kann (mindestens eine Aufführung in jedem Kalendermonat in jedem GEMA-Bezirk). Die GEMA geht bei der Ermittlung der Matrixkennzahl auch nach der Schließung ihrer Bezirksdirektionen in Köln und Düsseldorf von 12 Regionen aus. Dann wird die Anzahl der Aufführungen einer Werkversion mit ihrer jeweiligen Matrixkennzahl multipliziert, was zu einer rein rechnerischen Erhöhung der Gesamtaufführungsanzahl aller Werke auf das 70-fache führt. Deswegen wird diese Anzahl der Werkaufführungen wieder durch einen Normierungsfaktor (PRO-Wert `C†œ, beispielsweise C= 0,0140) ausgeglichen. Zusätzlich wird das jährlich wechselnde Verhältnis der durch Programme belegten Aufführungen zu den nicht belegten Aufführungen berücksichtigt (derzeit ¼ zu ¾) und im PRO-Wert `P†œ abgebildet (beispielsweise P= 0,2500). Schließlich wird der individuelle PRO-Faktor je Werkversion, errechnet durch die Multiplikation der Matrixkennzahl mit dem Normierungsfaktor `C†œ und dem Programm-Anteilfaktor `P†œ, mit der Zahl der tatsächlichen Aufführungen einer Werkversion multipliziert und es resultiert die Zahl der Aufführungen, die der Abrechnung zu Grunde gelegt werden.

CUT OFF
Vorbemerkung: Im Bereich der Rechtewahrnehmung wird das Entgelt für die Leistung (Tantiemen) regelmäßig zeitversetzt ausbezahlt (Abrechnungszeiträume der GEMA). Beispielsweise werden im Bereich Rundfunk am 01.07. des laufenden Jahres die GEMA-Erträge für das jeweilige Vorjahr verteilt. Endet ein Subverlagsvertrag (Vertretung eines ausländischen Rechtekatalogs im Inland) an einem beliebigen Jahresende, so bleibt der Subrechteinhaber für alle Abrechnungszeiträume vor dem Vertragsablauf im Verhältnis zur GEMA Empfänger aller Tantiemezahlungen. Ausnahme: ein CUT OFF war vertraglich vereinbart. Wie die Bezeichnung schon wörtlich nahe legt, schneidet ein CUT OFF den vormaligen Rechteinhaber zum Datum des Vertragsablaufs von allen Zahlungen ab, auch wenn sie Zeiträume betreffen, die noch in die Vertragsperiode fallen. So wird beim CUT OFF der neue Subrechteinhaber zum Nutznießer der Aktivitäten des vorigen Rechteinhabers.

E-Musik
ist die seit den 10-er Jahren des 20. Jahrhunderts gängige Bezeichnung für "ernste Musik", vor allem als Gegenbegriff zur U-Musik. Zu unterscheiden ist dabei die klassische E-Musik bis zum 20. Jahrhundert von der als zeitgenössisch zu bezeichnenden Gattung E-Musik. Die klassische E-Musik genießt eine teilweise ähnlich starke Verbreitung wie die weiten Kreisen der Bevölkerung ausschließlich konsumierte U-Musik. In der klassischen E-Musik sind auch Phänomene aus der U-Musik anzutreffen, wie die Bezeichnung "Hit" für einzelne sehr erfolgreichen Titel wie: "Albumblatt für Elise", "Kleine Nachtmusik", "Gefangenenchor aus Nabucco", "Bildnisarie" u. v. m. Derartige "Gassenhauer" stehen mit ihren zahlreichen Aufführungsmöglichkeiten den Werken der U-Musik in nichts nach. Zur Abgrenzung sei allerdings gesagt, dass hier in der Regel keine Tantiemen bezahlt werden, da diese Werke fast ausschließlich nicht mehr der urheberrechtlichen Schutzfrist unterliegen. Die zeitgenössische E-Musik ist gekennzeichnet durch eine oft in großen kreativen Zusammenhängen angelegte, "ernste" musikalische Charakteristik: Aufbau und Abfolge der meist durchkomponierten Melodien sind für den Hörer in der Regel nicht mehr vorhersehbar, es gelten keine formalen Beschränkungen, keine durchgehende oder eindeutige Dur- oder Moll-Tonalität, keine taktgebundene Rhythmik, und nur selten sind rhythmische Muster aus dem Modell der Wiederholung erkennbar (Minimal Music). Aufwändige und schwierige Darstellbarkeit in Notenausgaben und langwierige Schöpfungsprozesse durch eine Vielzahl musikalischer Einfälle für die Gestaltung eines Werkes sind die Regel. Improvisatorische Anteile für die Instrumentalisten in jedoch meist festgelegtem Umfang kommen vor, ebenso teils komplexe musikalische Vorgaben und Überschreitungen der Grenzen zwischen den Kunstformen ("Ursonate" von Kurt Schwitters). Zeitgenössische E-Musik ist von aktuellen Trends meist unabhängig. Daher ist kaum mit einer verlässlichen und gleichmäßigen Präsenz im öffentlichen Rezeptionsgeschehen zu rechnen. Von der zeitgenössischen U-Musik zu unterscheiden ist die E-Musik zudem durch die vergleichsweise geringe Anzahl meist subventionierter Aufführungsmöglichkeiten und die Tatsache, dass sie sich der massenhaften Verbreitung als Konsumgut durch Radio, Tonträger und andere Medien entzieht. In den Abrechnungen der Tantiemen bei Verwertungsgesellschaften wie der GEMA wird sie deswegen separat von der zeitgenössischen U-Musik nach eigenem E-Punktwert kassiert und verteilt.

E-Punktwert
Die Jahreseinnahmen der GEMA aus allen Veranstaltungen der E-Musik werden nach dem Verteilungsplan der GEMA zusammengefasst und getrennt von allen anderen Verteilungsabläufen ausgeschüttet. Je nach der Charakteristik des Musikwerkes oder der Einstufung durch den Werkausschuss der GEMA wird jedem Werk eine bestimmte Punktanzahl zugewiesen (Basiszahl: 12 Punkte). Aus der Gesamtzahl aller Werke innerhalb der E-Verteilung und den diesen Werken zugewiesenen E-Punkten ergibt sich eine E-Punktsumme für die Verteilung. Die zur Verfügung stehende Verteilungssumme in Geld wird durch die Summe aller E-Punkte geteilt. Das Ergebnis ist der E-Punktwert, mit anderen Worten eine wichtige Bemessungsgröße bei der jährlichen Verteilung im Bereich E-Musik.

GEMA
heißt die deutsche "Gesellschaft zur Wahrnehmung der musikalischen Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechte" in Berlin und München. Die Inhaber von Urheberrechten (Komponisten, Texter und Verleger) können dieser als Verein arbeitenden Verwertungsgesellschaft die Nutzungsrechte an ihren musikalischen Werken zur kollektiven Wahrnehmung und damit zum Kollektiv-Inkasso übertragen. Die GEMA verteilt die erzielten Einnahmen nach einem besonderen Verteilungsplan an ihre Mitglieder. Wichtige Vereinsorgane sind die jährliche Mitgliederversammlung , der Aufsichtrat, eine zur Kontrolle der GEMA-Verwaltung gewählte Gruppe von Mitgliedern und der Werkausschuss, der z. B. über die Wertigkeit einzelner Kompositionen befindet.

GVL
heißt die deutsche Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, das ist eine GEMA für ausübende Künstler.

Kollektiv-Inkasso
nennt man das Einsammeln der Tantiemen für Musik-Nutzungen in der Öffentlichkeit durch eine Verwertungsgesellschaft. In Deutschland sind verschiedene Inkasso-Varianten wie zum Beispiel die Leerkassettenvergütung allein den Verwertungsgesellschaften vorbehalten. Ein Individual-Inkasso ist in diesem Bereich gesetzlich nicht möglich.

Mitgliederversammlung der GEMA
ist die einmal pro Jahr einberufene Vollversammlung aller Urheberrechtsinhaber, die ihre Rechte von der GEMA wahrnehmen lassen. Als oberstes "gesetzgebendes" Organ legt sie alle wichtigen Regeln für die Arbeitsweise der GEMA fest. Diese Versammlung wählt eine festgelegte Anzahl von Mitgliedern in die Kontrollorgane und Mitgliederausschüsse der GEMA, wie z. B. den Aufsichtsrat und den Werkausschuss.

Nettoeinzelverrechnung
Wenn die GEMA für ein konkretes Werk einen ganz bestimmten Geldbetrag als Lizenzgebühr einnimmt, davon die GEMA-Kommission oder den Anteil für kulturelle und soziale Zwecke abzieht und den verbleibenden Rest an die Rechteinhaber dieses Werkes auszahlt, spricht man von Nettoeinzelverrechnung. Im gesamten Phono- und BT-Bereich findet bei der GEMA generell eine exakte Nettoeinzelverrechnung statt. D.h. jeder Tonträger oder Bildtonträger oder auch ein Downloadvorgang haben einen bestimmten Lizenzwert. Dieser wird dem jeweiligen Kommissionsabzug unterworfen: Phono 7 %, Phono Einzellizenz 15%, BT 20 %, Phono Ausland 9 %, MOD 15% (Stand 15.04.2008). Nach Abzug dieser Kommission wird der Rest netto auf jedes einzelne Werk verrechnet. Ein Abzug für kulturelle und soziale Zwecke findet im mechanischen Recht nicht statt. Für Live-Veranstaltungen, die ein konkretes Inkasso haben, also nicht innerhalb einer Pauschalvereinbarung lizenziert werden (Schulen, UNIs usw.), kann ebenfalls eine Nettoeinzelverrechnung durchgeführt werden. Dazu müssen besondere Voraussetzungen erfüllt.

Schutzfähigkeit
ist für ein Werk der Musik per Gesetz dann garantiert, wenn es die erforderliche Gestaltungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz aufweist. Allgemeingültige Kriterien für die Gestaltungshöhe, die zur Erlangung der Schutzfähigkeit in einem Musikwerk nachweisbar sein müssen, existieren nicht. Gefordert wird nach der Rechtssprechung insbesondere eine objektivierbare individuelle Prägung der Melodie. Daneben kommt es aber auch auf die Unverwechselbarkeit aller anderen Gestaltungsmerkmale im Zusammenwirken an. Regelmäßig genannt werden hier: der Aufbau des gesamten Werkes und die Abfolge der verschiedenen Melodien, die Harmonik und Rhythmik sowie die Instrumentation und der klangliche Gesamteindruck. Relative Sicherheit bietet in Zweifelsfällen die Begutachtung durch einen Sachverständigen. Derzeit gibt es in Deutschland einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der IHK für Beurteilung der Urheberschaft an Werken der Musik: Dr. Wolfram Sauter.

Schutzfrist
nennt man den Zeitraum, für den das Gesetz einen urheberrechtlichen Schutz garantiert. Dieser Zeitraum umfasst in Europa derzeit die Lebensspanne des Urhebers plus 70 Jahre nach dessen Tod (bei Werken mehrerer Urheber läuft die 70-Jahresfrist ab dem Ende des Todesjahres des am längsten lebenden Miturhebers.) Weltweit existieren zahlreiche nationale Regelungen zur Schutzfristbestimmung. Selbst innerhalb Europas gibt es Ausnahmen beispielweise für Werke, deren Urheber in den Weltkriegen des 20. Jahrhunderts umkamen. Die hier greifenden Verlängerungen haben dazu geführt, dass z. B. in Frankreich für einzelne Werke bestimmter Urheber eine Schutzfrist von 84 Jahren und 182 Tagen gilt. Die Beantwortung nach der gültigen Schutzdauer für ein Werk durch Schutzfristvergleich ist daher ein Thema für Spezialisten.

Tantiemen
werden an Urheberrechtsinhaber gezahlt, wenn ihre Werke eine öffentliche Darbietung erfahren, zum Beispiel von einer Musikgruppe in einer Veranstaltung live aufgeführt werden. Zahlungen werden für eine öffentliche Darbietung immer fällig, egal ob die Urheber durch eine Verwertungsgesellschaft vertreten werden, die für sie ein Kollektiv-Inkasso durchführt, oder ob sie ohne Vertretung durch die Verwertungsgesellschaft ein Individual-Inkasso anstreben.

Urheber
sind diejenigen Kreativen, die ein Werk tatsächlich geschaffen haben, also die Komponisten (Bearbeiter) und Texter. Verlage besitzen ein so genanntes abgeleitetes Urheberrecht, und werden z. B. in einer Verwertungsgesellschaft wie Urheber behandelt, ohne selbst als Urheber zu sein.

Urheberrechtlichen Schutz
genießt jedes Kunstwerk per Gesetz. Voraussetzung zum Schutz eines Musikwerkes ist nicht die Registrierung bei einer Verwertungsgesellschaft oder beispielsweise die Hinterlegung einer Notenniederschrift beim Copyright Office in Washington/ USA. Der Schutz wird nur vom Gesetz gewährleistet. Lediglich zur Geltendmachung eventueller Ansprüche gegenüber Dritten dienen derartige Unterlagen als Indiz für das Entstehungsdatum eines Werkes, jedoch nicht als Beweis. Neben der notariellen Hinterlegung ist die amtliche Beglaubigung einer Notenabschrift des Werkes noch als hinreichend sicherer Nachweis gängig. Manche Urheber verschicken per Post eine Notenniederschrift an sich selbst und bewahren den geschlossenen Umschlag auf, was als eher zweifelhaft einzuschätzen ist. Den zuverlässigen Nachweis für das Entstehungsdatum eines Musikwerkes liefern regelmäßig nur Zeugenaussagen (von Musikerkollegen), die den Schaffensprozess belegen können.

Urheberrechtsinhaber
sind alle Berechtigten an Werken der Musik: Komponisten, Texter und Verleger (unabhängig davon, ob sie in einer Verwertungsgesellschaft organisiert sind oder nicht). Die Interpreten, die selbst nicht am Schöpfungsprozess des Musikwerkes mitgewirkt haben, sind Inhaber eigener, so genannter verwandter Schutzrechte, die in Deutschland beispielsweise nicht von der Verwertungsgesellschaft GEMA sondern von der GVL in Hamburg vertreten werden.

U-Musik
ist die seit den 10-er Jahren des 20. Jahrhunderts gängige Bezeichnung für "Unterhaltungs-Musik". Kennzeichnend ist für sie nach heutigen Maßstäben eine vergleichsweise "einfache" Charakteristik der musikalischen Gestaltungselemente: Aufbau und wiederholte Abfolge der meist kurzen Melodiebogen (4, 8, 16 oder in Ausnahmefällen 32 Takte), Lied- oder Song-Form, durchgehend eindeutige Dur- oder Moll-Tonalität, durchgehend taktgebundene und von Wiederholungen lebende "beschwingte" Rhythmik, Darstellbarkeit in so genannten "vereinfachten" Notenausgaben (mit einkalkulierten interpretationsbedingten Abweichungen des akustischen Resultats von der im Notenbild vorgegebenen Melodik und Rhythmik), Möglichkeit rascher Schöpfungsprozesse durch eine häufig vergleichsweise geringe Zahl melodischer Einfälle für die Gestaltung eines Werkes, u. a. improvisatorische Anteile für den Instrumentalisten in beliebigem Umfang, u. a. melodische Vorgaben an der Untergrenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit, von aktuellen Trends abhängige und daher wechselnde Präsenz im öffentlichen Rezeptionsgeschehen, usw. Von der zeitgenössischen E-Musik zu unterscheiden ist die U-Musik nach Meinung vieler durch die vergleichsweise zahlreicheren Aufführungsmöglichkeiten und die massenhafte Verbreitung als Konsumgut durch Radio, Tonträger und andere Medien. In den Abrechnungen der Tantiemen bei Verwertungsgesellschaften wie der GEMA wird sie deswegen separat von der zeitgenössischen E-Musik nach eigenem U-Punktwert kassiert und verteilt. Viele Urheber halten daher die U-Musik für "minderwertig" im Vergleich zur E-Musik. Betrachtet man einige der relativ seltenen symphonischen Werke der U-Musik (z. B. die Suite "Südlich der Alpen" von Ernst Fischer u. a. Werke mehr) löst sich dieses Fehlurteil schnell auf. Für bestimmte Werke des Jazz und in anderen Grenzbereichen zwischen E- und U-Musik ist es um die Anzahl der Aufführungsmöglichkeiten allerdings ähnlich oder gar eher schlechter bestellt als in der vielfach subventionierten E-Musik. Solche Werke können von einer Einstufung als Werk der E-Musik durch den Werkausschuss der GEMA profitieren.

U-Punktwert
Die Jahreseinnahmen der GEMA aus allen Veranstaltungen der U-Musik werden nach dem Verteilungsplan der GEMA zusammengefasst und getrennt von allen anderen Verteilungsabläufen ausgeschüttet. Je nach der Charakteristik des Musikwerkes oder der Einstufung durch den Werkausschuss der GEMA wird jedem Werk eine bestimmte Punktzahl zugewiesen (Basiszahl: 12 Punkte). Aus der Gesamtzahl aller Werke innerhalb der U-Verteilung und den diesen Werken zugewiesenen U-Punkten ergibt sich eine U-Punktsumme für die Verteilung. Die zur Verfügung stehende Verteilungssumme in Geld wird durch die Summe aller U-Punkte geteilt. Das Ergebnis ist der U-Punktwert, mit anderen Worten eine wichtige Bemessungsgröße bei der jährlichen Verteilung im Bereich U-Musik.

Verteilungsplan
heißt das Regelwerk, das durch die Urheberrechtsinhaber als Mitglieder der Verwertungsgesellschaften für alle denkbaren Fälle des Verteilens von kassierten Tantiemen in der Mitgliederversammlung gestaltet wird. In der heutigen Zeit stellen diese Verteilungspläne hoch komplexe Gebilde dar.

Verwertungsgesellschaft
nennt man den Zusammenschluss der Urheberrechtsinhaber in einer Gesellschaft, die in der Öffentlichkeit nicht nur als Organ für das Kollektiv-Inkasso sondern auch als Interessenvertretung auftreten kann. Die deutsche Verwertungsgesellschaft im Bereich Musik ist die GEMA, die derzeit eine de facto Monopolstellung innehat.

Werkausschuss der GEMA
Die Besetzung des Werkausschusses der GEMA wird von den Mitgliedern, d. h. der Mitgliederversammlung bestimmt. Er hat ähnlich einem internen Schiedsgericht die Aufgabe, Streitfragen bei der Einstufung von Werken zu bereinigen. Dies betrifft z. B. die Anzahl der je Werk zuzuerkennenden Punkte sowie die Differenzierung von U-Musik und E-Musik. Rechnet der Werkausschuss ein Werk der U-Musik zu, nimmt dieses Werk ab sofort nur noch an der U-Verteilung nach dem U-Punktwert teil. Rechnet der Werkausschuss ein Werk der E-Musik zu, nimmt dieses Werk ab sofort nur noch an der E-Verteilung nach dem meist höheren E-Punktwert teil. In Zweifelsfällen entscheidet der Werkausschuss auch über die Schutzfähigkeit eines Werkes. Als interne Berufungsinstanz für Entscheidungen des Werkausschusses fungiert der Aufsichtsrat der GEMA. Nötigenfalls entscheidet danach ein ordentliches Gericht. Bis zur Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtsweg gilt die Entscheidung des Werkausschusses.