
Zum Hass aufstacheln im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB Volksverhetzung wird definiert als ein nachhaltiges Einwirken auf Sinne und Gefühle anderer mit dem Ziel, Hass im Sinne von Feindschaft, d.h. nicht bloße Ablehnung oder Verachtung, hervorzurufen (BGHST 40, 96, 102).
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