
Pensionsgeschäft , bei dem der Pensionsgeber den übertragenen Vermögensgegenstand in der Bilanz vom Bestand abzusetzen, der Pensionsnehmer als eigenen Bestand auszuweisen hat. Der Pensionsgeber hat den beim Rückerwerb des Vermögenswertes zu zahlenden Betrag unter einem Passivposten zu vermerken. Die Begebung und Wiederbegebung von eigenen ...
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/unechtes-pensionsgeschaeft/unechte
Keine exakte Übereinkunft gefunden.