
(lat. [N.]) ist seit dem altrömischen Recht der Zeugenakt, durch den der Erblasser willkürlich bestimmte Personen zu Erben vielleicht anfangs nur von Einzelgegenständen machen kann. Das t. ist lange durch bestimmte Förmlichkeiten gekennzeichnet. Testament Kaser §§ 8 I 2b, 65 II 1c, 67, 68; Köbler, DRG 23; Wieling, H., Testamentsauslegung im ...
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