
(lat.) ist im klassischen römischen Recht das falzidische Viertel des Vermögens, das nach einer lex Falcidia (40 v. Chr.) der Erblasser zugunsten der Erben von Belastungen durch Vermächtnisse unberührt lassen muss.Kaser §§ 67 II 3, 76 V 2, 77 II 6; Söllner § 15; Köbler, DRG 39
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