
(lat. [ M.] ) ist im römischen Recht die Furcht bzw. Drohung. Ein unter Furcht zustande gekommenes Geschäft ist nach römischem Bürgerrecht gültig, doch gewährt das prätorische Recht eine (lat.) in integrum restitutio (F.), mit der die eingetretenen Wirkungen wieder beseitigt werden sollen, eine Strafklage (lat. actio [
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