
(Schiffslotsen). Die Voraussetzungen der Berufszulassung (Befähigung) und -ausübung für Binnenlotsen sind geregelt für eine Tätigkeit auf Bundeswasserstraßen im Ges. über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt und der BinnenschifffahrtstraßenO. Für Seelotsen gilt das Ges. über ...
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= ein Schiff in den Hafen lotsen, ein Schiff durch schwierige Gewässer lotsen, führen, leiten
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(Schiffslotsen). Die Voraussetzungen der Berufszulassung (Befähigung) und -ausübung für Binnenlotsen sind geregelt für eine Tätigkeit auf Bundeswasserstraßen im Ges. über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und der BinnenschiffahrtstraßenO. Für Seelotsen gilt das Ges. über das Seelotswesen i.d.F. vom 13. 9. 1984 (B...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/L/Lotsen.html

. L.dienst ist eingerichtet in Lüderitzbucht (Deutsch-Südwestafrika), Daressalam (Deutsch-Ostafrika) und Tsingtau (Kiautschou). In den kleinen Hafenplätzen leisten die mit den Hafenmeistergeschäften betrauten Beamten zugleich L.dienst. L.zwang besteht in Lüderitzbucht. S. Hafenordnungen. Fischer.
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ein Schiff in den Hafen oder durch schwierige Gewässer führen, leiten (lotsen).
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