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Kranzgeld Logo #42000 Als Kranzgeld bezeichnete man eine finanzielle Entschädigung, die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten fordern konnte, wenn sie ihm auf Grund eines Eheversprechens die Beiwohnung gestattet hatte, also die Jungfräulichkeit verlor, und er anschließend das Verlöbnis löste. Gleiches galt auch für neuverlobte Witwen. Es existieren zwei Erklä...
Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Kranzgeld

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Kranzgeld Logo #42015ist die Bezeichnung für den Schadensersatzanspruch einer unbescholtenen Verlobten, die ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet. Dass der Verführer eines Mädchens dieses heiraten und ausstatten soll, bestimmt bereits 2. Moses 22,16 und danach der Liber extra und das gelehrte Recht. Später tritt eine Entschädigung ein, wenn der Verführer das M...
Gefunden auf https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

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Kranzgeld Logo #42134Kranzgeld, nach früherem Recht Entschädigung, die eine »unbescholtene« Verlobte auch wegen eines Nichtvermögensschadens verlangen konnte (z. B. wegen verminderter Heiratschancen), wenn sie ihrem Verlobten im Hinblick auf das Eheversprechen den Geschlechtsverkehr gestattet hatte und diese...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

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Kranzgeld Logo #42834Mit Kranzgeld wurde die Entschädigung bezeichnet, die ein Verlobter gemäß § 1300 BGB seiner unbescholtenen Verlobten zahlen musste, wenn er sie erst entjungferte und dann ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktrat. Die Regelung wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes vom 4. Mai 1998 gestrichen.
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/kranzgeld.php

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Kranzgeld Logo #42871früher der Anspruch der sog. unbescholtenen Braut nach Auflösung des Verlöbnisses auf billige Entschädigung in Geld, wenn sie ihrem Verlobten den Geschlechtsverkehr mit ihr gestattet hat (§ 1300 BGB); Grund: die geminderten Versorgungsaussichten der Verlobten; 1998 aufgehoben. – Österreich: § 1328 ABGB.
Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/kranzgeld
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