(lat. [M.]) ist im römischen Recht das Kind, das die für rechtliche Folgen bedeutsamen Wörter noch nicht sprechen kann, im spätrömischen Recht das Kind bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres. Der i. kann kein Rechtsgeschäft tätigen und keine ersatzpflichtige Handlung (Delikt) begehen.Kaser § 14 I 1; Köbler, LAW Gefunden auf https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html