
Von einem gemeinsamen Erfüllungsort spricht man, wenn für Gegenleistung und Leistung entgegen der Grundregeln des § 269 BGB ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung angenommen wird. Nachdem der BGH seine frühere Rechtsprechung eingeschränkt hat, gilt dies nur noch für bestimmte Verträge. Gemeinsamer Erf...
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