
(lat. [M.]) ist im römischen Recht der Geisteskranke, der ohne weiteres geschäftsunfähig und deliktsunfähig ist und einen (lat. [M.]) curator (Pfleger) hat.. Lit.: Kaser § 14 IV
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.