
Werteinbuße, deren Ankündigung geeignet ist, den Bedrohten zu dem vom Täter bezweckten Verhalten zu veranlassen, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
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Empfindlich ist ein Übel, wenn die Drohung damit objektiv geeignet ist, einen besonnen Dritten zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen. Beispiel: A droht dem B mit Schlägen, wenn er ihm nicht seinen Sitzplatz im Kino überläßt. Gegenbeispiel: A droht dem ihm unbekannten B damit, dass er stark in seiner Wertschätzun abfallen werde, wenn er ...
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