
§ 340b Handelsgesetzbuch (D): (2) übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
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https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=A

Hier ist der in Pension gegebene Vermögensgegenstand weiter dem Pensionsgeber zuzurechnen, wenn er unter den für die Bilanzierung massgebenden Gesichtspunkten weiterhin zum Vermögen des Pensionsgeber s gehört. Anhaltspunkte liegen hierfür z. B. vor, wenn der in Pension gegebene Gegenstand in erster Linie als Sicherheit für ein Geldgeschä...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/echtes-pensionsgeschaeft/echtes-pe
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