I. 1 jemandem etwas durch Erkenntnis absprechen 2 etwas nicht anerkennen, verwerfen 3 verbieten, abschaffen, aufheben II. zuerkennen (eine Strafe, eine Schuld); ursprünglich: `Geld durch Erkenntnis zur Strafe absprechen`. Diese Bedeutung nur dem Norden Deutschlands eigen, wo die I. ... Gefunden auf https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te
ab¦er¦ken¦nen [V.67, hat aberkannt; mit Dat. und Akk.] jmdm. etwas a. erklären, dass jmdm. etwas (rechtlich) nicht zusteht; Syn. [Rechtsw.] abjudizieren; jmdm. ein Recht, eine Fähigkeit a.; ich erkenne es ihm ab, [auch] ich aberkenne es ihm Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42303