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Zwischenschein Logo #42000 Ein Zwischenschein (auch Interimsschein oder Anrechtsschein) ist die temporäre Version/Urkunde einer Aktie, genauer ein Anteilsschein an einem Unternehmen, der Aktionären vor der Ausgabe der Aktien zugeteilt wird und auf den ausdrücklich die gleichen Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes, wie auf Aktien angewendet werden ({§|8|aktg|juris} ...
Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Zwischenschein

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Zwischenschein Logo #42101Siehe: Interimschein
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42101

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Zwischenschein Logo #42134Zwischenschein, Interimsschein, Wertpapier, das die sich aus einer Aktie ergebenden Mitgliedschaftsrechte verbrieft und den Aktionären vor Ausgabe von Aktien ausgehändigt wird. Zwischenscheine müssen auf den Namen lauten (§ 10 Aktiengesetz) und dürfen nicht vor Eintragung der AG (beziehungsweise ei...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

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Zwischenschein Logo #42219auch: Interimsschein Vorläufige Bescheinigung über den Besitz von Wertpapieren vor ihrer endgültigen Ausfertigung; wird z.B. bei Neugründung einer Aktiengesellschaft ausgestellt.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42219

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Zwischenschein Logo #40086Urkunde, die eine Aktiengesellschaft bei Gründung oder Kapitalerhöhung ausstellt, wenn die Ausgabe der Aktienurkunden sich verzögert. Zwischenscheine müssen auf Namen lauten, sie sind Orderpapiere. Anstelle von Zwischenscheinen werden meistens interimistische Sammelurkunden (z.B. Jungscheine) bei der Deutsche Börse Clearing AG hinterlegt, aufg...
Gefunden auf https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=A

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Zwischenschein Logo #42709(Börse & Finanzen) Ein Zwischenschein, auch als Interimsschein oder Anrechtsschein bezeichnet, dokumentiert Besitzansprüche auf Aktien, die noch nicht vollständig bezahlt sind. Es handelt sich hierbei um eine Urkunde, die bei einer Gründung oder bei einer Kapitalerhöhung anstelle der tatsächlich...
Gefunden auf https://www.onpulson.de/lexikon/5757/zwischenschein/

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Zwischenschein Logo #42880Anteilscheine, die eine Aktiengesellschaft bei Gründung oder Kapitalerhöhung vor der Ausgabe der Aktien ausstellt. Zwischenscheine, die auf den Namen lauten müssen, gewähren Aktionärsrechte . Auf den Inhaber lautende Zwischenscheine sind nichtig. Zur Unterschrift der Zwischenscheine genügt eine vervielfältigte Unterschrift (Faksimile). ...
Gefunden auf https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/zwischenschein/zwischenschein.htm

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Zwischenschein Logo #42871eine vorläufige Urkunde, die bei Gründung einer Aktiengesellschaft vor Ausstellung der Aktien zunächst an deren Stelle ausgegeben wird. Der Zwischenschein ist ein auf den Namen lautendes Orderpapier, das durch Indossament übertragen werden kann (§ 10 AktG).
Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/zwischenschein
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