
Mit Zusammenhangszuständigkeit (auch: Gerichtsstand kraft Sachzusammenhang; Sachzusammenhangsregelung des § 2 Absatz 3 ArbGG) bezeichnet man die in {§|2|arbgg|juris} Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz geregelte erweiternde, fakultative arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit für an sich rechtswegfremde Streitgegenstände kraft Sachzusammenhang. ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Zusammenhangszuständigkeit
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