[Achtung: Schreibweise von 1811] adj. et adv. 1. Wovon der Zehent gegeben wird. Zehentbare Äcker. Zehentbares Vieh. 2. Zum Zehenten verpflichtet, wie zehentpflichtig. Zehentbare Bauern. So auch die Zehentbarkeit. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_9_0_230