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Wirtschaftsstelle Logo #42715Zuständig für die Verrechnung und Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens (also nicht des Geldvermögens) sind die Wirtschaftsstellen; sie sind bei den anweisenden Organen einzurichten; § 10 BHG
Gefunden auf https://www.parlament.gv.at/PERK/GL/BUDGET/W.shtml
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