
Der Bestellers eines Werks kann den Werkvertrag jederzeit kündigen (§ 649 BGB). Er muss dem Unternehmer aber trotzdem die vereinbarte Vergütung abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen des Unternehmers durch die frühzeitige Kündigung zahlen. Beispiel: A schliesst mit B einen Vertrag über den Bau eines Hauses. Der B stellt die dafür notwend...
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