[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. seine Abneigung, etwas zu thun, an den Tag legen, da es denn auf gedoppelte Art vorkommt. 1. Als ein eigentliches Activum, welches das Substantiv der Sache im Accusativ erfordert. Eine Bitte weigern; einem seine Bitte weigern. In diesem Verstande ist es im Hochdeutschen ungewÃ...
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_6_1_1445
Keine exakte Übereinkunft gefunden.