
Die Abkürzung WZW steht für «wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich». Voraussetzung für die Kostenübernahme gemäss KVG, Art. 32 ist, dass eine Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen mÃ...
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