[Achtung: Schreibweise von 1811] adj. et adv. seine völlige Anzahl von Jahren habend. Man gebraucht es nur in engerer Bedeutung, besonders in den Rechten, so wie großjährig, für mündig, die zur eigenen Verwaltung seiner Angelegenheiten in den Gesetzen bestimmte Anzahl von Jahren erreicht habend, im Gegensatze des Minder...
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