
Verwirkungsklausel, kassatorische Klausel, Verfallklausel, die Vertragsabrede, dass der Schuldner bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig gehen soll (§ 354 BGB). Der Gläubiger ist in diesem Fall nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nicht aber zum Behal...
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Vertragsbedingung bei einem Teilzahlungsgeschäft, wonach der in Zahlungsverzug geratene Käufer nicht nur die Sache zurückgeben, sondern auch seine bislang gezahlten Raten verlieren soll. Eine solche Verwirkungsklausel ist nichtig. Im Fall des Rücktritts ist vielmehr jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzug...
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