
Banken übernehmen lt. ihren AGB mangels ausdrücklicher und schriftlicher abweichender Vereinbarung keine anderen als die in ihren AGB erwähnten Verwaltungspflichten, insb. nicht die Unterrichtung von Bankkunde n über drohende Kursverlust e, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser...
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