
Der gewerbsmäßige Versteigerer (auch 'Auktionator') bedarf nach § 34b GewO einer Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, soweit nicht bestimmte Versagungsgründe vorliegen (mangelnde Zuverlässigkeit, insbes. bei gewissen Vorstrafen, ungeordnete Vermögensverhältnisse, mang...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/V/Versteigerungsgewerbe.htm
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