
Von einem Versöhnungsversuch spricht man bei einem erneuten vorrübergehenden Zusammenleben nach der Trennung zum Zwecke der Versöhnung. Dauert der Versöhnunsversuch nicht länger als ca. drei Monate, so unterbricht oder hemmt dieser Versuch den Lauf des Trennungsjahres nicht (siehe § 1567 Abs. 2 BGB).
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