
Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt vor, wenn dem Täter die Befugnis über fremdes Vermögen zu Verfügen zur Wahrnehmung von Interessen des Berechtigten eingeräumt wurde (BGHSt 24, 386 f). Die Vermögensbetreuungspflicht ist ein Tatbestandsmerkmal des Missbrauchstatbestands gemäß § 266 StGB.
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