
Gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes unterliegen Bestandverträge (z.B. Mietverträge) der Gebührenpflicht. Diese Gebühr beträgt bei unbefristeten Mietverträgen 1% der dreifachen Jahresbruttomiete. Sie wird von der WAG berechnet und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abgeführt.
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