[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1. Mit einem oder mehrern Briefen, d. i. Urkunden, versehen; damit bestätigen, ein großen Theils veraltetes, nur noch hin und wieder gangbares Wort. Die Mit- gift ist verbriefet, es ist darüber eine förmliche Urkunde vorhanden. Verbriefte Schulden, worüber man Briefe und ...
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