
Verzeichnisse der Besitzrechte von Grundherren mit Angabe der Leistungen der Untertanen. Im Unterschied zu den Grundbüchern einseitige Aufzeichnungen der Eigentümer ohne öffentlich-rechtliche Gültigkeit. Urbare des 15. Jahrhunderts sind vielfach noch ungedruckt. Landesfürstl Urbare und Urbare geistlicher oder weltlicher Grundherrschaften sind...
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