
<i>(Karlsbader Beschlüsse)</i> Art. 1 Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses an zu rechnen, versammeln sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit Einschluß eines Vorsitzenden, zusammengesetzte, außerordentliche, von dem Bundes ausgehende Central-Untersuchungs-Commission. A...
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/untersuchungsgesetz.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.