
Von Unterhaltsverzicht spricht man, wenn ein Unterhaltsberechtigter freiwillig seinen Unterhaltsanspruch aufgibt. Auf zukünftigen Ehegatten- und Trennungsunterhalt kann gemäß §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 3 BGB nicht verzichtet werden. Etwas anderes gilt für den nachehelichen Ehegatteunterhalt. Auf diesen kann im voraus, z.B. im notariell beurku...
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